Die ständige Anwesenheit eines weiteren Angestellten (Drittperson) ist nach Auffassung des LANAT jedoch "nicht zuletzt aufgrund der Lage (Distanz Bauzone) nicht nachvollziehbar gegeben". Folglich könne neben der Betriebsleiterwohnung und der Wohnung Altenteil, ein Studio für einen Angestellten als zonenkonform gemäss Art. 16a RPG beurteilt werden. Weiterführender Wohnraum könne aufgrund der konkreten Situation nicht als zonenkonform beurteilt werden und werde "effektiv auch nicht benötigt".40