Schweinemast betreuungsintensiv; insbesondere die Schweinezucht bedinge während dem Abferkeln eine Anwesenheit vor Ort. Auch die Überwachung der Fütterung der Tiere führe zu einem gewissen Überwachungsbedarf. Das LANAT gelangt zum Schluss, dass auf Grund der konkreten Tierhaltung auf dem Betrieb, Wohnraum für eine Zweitperson als "betrieblich unmittelbar begründet" beurteilt werden könne. Die ständige Anwesenheit eines weiteren Angestellten (Drittperson) ist nach Auffassung des LANAT jedoch "nicht zuletzt aufgrund der Lage (Distanz Bauzone) nicht nachvollziehbar gegeben".