d) Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist.39 Mit einer Betriebsgrösse von 2,5 SAK untersteht der in der Talzone liegende Betrieb des Beschwerdeführers unbestrittenermassen den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe. Es stellt sich die Frage nach der Unentbehrlichkeit für den zusätzlich geforderten Wohnraum. Nach Auffassung des LANAT ist die betriebene Schweinezucht bzw. 35 Vgl. BGE 1C_258/2018 vom 11.12.2018, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen