Ob Wohnraum im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG unentbehrlich ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach objektiven Kriterien. Subjektive Vorstellungen und Wünsche sind ebenso wenig massgebend wie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Ausschlaggebend ist eine Gesamtbetrachtung, die sich mehr an qualitativen als an quantitativen Faktoren orientiert.