4. Bewilligungsfähigkeit der Wohnung nach Art. 16a RPG / Art. 34 RPV a) Der landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet B.________ verfügt über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 27,14 ha, davon 22,37 ha Ackerland und 0,433 ha Wald. Der Beschwerdeführer betreibt Schweinezucht und Schweinemast. Weitere Betriebszweige stellen Ackerbau sowie Futterbau dar.32 Die Schweinezucht (Mastschweine/Remonten bzw. Zuchtschweine und Ferkel) entspricht 124,47 Grossvieheinheiten (GVE).