Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gebäude Nr. D.________ vor dem 1. Juli 1972 erstellt und auch nach diesem Zeitpunkt noch landwirtschaftlich genutzt worden ist. Mit der Revision 2011 kann das 1860 als "Bauernhaus" erstellte Gebäude, das nach Angaben des Beschwerdeführers ursprünglich einen Wohn- und einen Ökonomieteil umfasste, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des geltenden Art. 24c RPG fallen und ist nach 28 AS 2000 2042 29 Vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24c, N. 2 ff. mit Hinweis auf BGE 127 II 212 bzw.