Altrechtlich bedeutet einerseits, dass die Bauten vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden oder zwar nach dem 1. Juli 1972 in der Bauzone erstellt, aber nachträglich zum Nichtbaugebiet geschlagen worden sind. Zudem fallen seit der Revision 2011 unter Art. 24c RPG auch landwirtschaftliche Wohnbauten und zusammengebaute Ökonomiegebäude, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.31 Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gebäude Nr. D.________ vor dem 1. Juli 1972 erstellt und auch nach diesem Zeitpunkt noch landwirtschaftlich genutzt worden ist.