Mit der Teilrevision des RPG vom 23. Dezember 201130 (in Kraft seit 1. November 2012) wurde aArt. 24c RPG erneut geändert. Gemäss dem nun geltenden Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG bezieht sich nur auf altrechtliche Bauten (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 RPV). Altrechtlich bedeutet einerseits, dass die Bauten vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden oder zwar nach dem 1. Juli 1972 in der Bauzone erstellt, aber nachträglich zum Nichtbaugebiet geschlagen worden sind.