24 Abs. 2 RPG an, reduzierte den sachlichen Geltungsbereich aber auf diejenigen baulichen Veränderungen von bestehenden Bauten, die durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden waren. Zudem konnten die aus der Besitzstandsgarantie fliessenden Veränderungen und Erweiterungen neu unmittelbar gestützt auf Bundesrecht, d.h. ohne kantonales Ausführungsrecht bewilligt werden.29 Auch gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre die fragliche Umnutzung des Stallteils wegen der bestehenden zonenkonformen Nutzung (und damit fehlender "Zonenwidrigkeit") des Gebäudes nicht in den Geltungsbereich von aArt. 24c RPG gefallen.