Mit der Änderung des RPG vom 20. März 1998 (in Kraft seit 1. September 2000) wurde aArt. 24 RPG neu in die Bestimmungen Art. 24 bis 24d RPG aufgegliedert. Für die bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen galt die Besitzstandsgarantie neu gestützt auf aArt. 24c Abs. 1 und 2 RPG.28 Diese Bestimmung knüpfte zwar an aArt. 24 Abs. 2 RPG an, reduzierte den sachlichen Geltungsbereich aber auf diejenigen baulichen Veränderungen von bestehenden Bauten, die durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden waren.