Die Besitzstandsgarantie setzte voraus, dass die fragliche Baute oder Anlage vor der Einführung der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen am 1. Juli 1972 erstellt worden ist.27 Das Gebäude Nr. D.________ wurde 1860 als "Bauernhaus" und damit vor dem massgeblichen Zeitpunkt erstellt. Im Zeitpunkt der Umnutzung des Stallteils zu einer Wohnung im Jahr 1983/1984 wäre das Vorhaben jedoch nicht in den Anwendungsbereich von aArt. 24 Abs. 2 RPG bzw. aArt. 83 BauG gefallen, da es in diesem Moment nach wie vor dem Betrieb des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvorgängers und landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne einer zonenkonformen Nutzung diente.