24 Abs. 2 RPG den Kantonen, Regelungen über die erweiterte Besitzstandsgarantie zu treffen. Im Sinne einer erweiterten, über den Rahmen der Eigentumsgarantie hinausgehenden Besitzstandsgarantie konnten bestehende zonenwidrige Bauten unter Wahrung der Identität erneuert, teilweise geändert und wieder aufgebaut werden.26 Der Kanton Bern machte von dieser Kompetenz Gebrauch und erliess mit dem Baugesetz vom 9. Juni 1985 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (aArt. 83 BauG). Die Besitzstandsgarantie setzte voraus, dass die fragliche Baute oder Anlage vor der Einführung der Trennung der Bauzonen von den Nichtbauzonen am 1. Juli 1972 erstellt worden ist.27