c) Soweit ein Vorhaben nicht als zonenkonform bewilligt werden kann, stellt sich die Frage nach der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG. Zum Zeitpunkt der mutmasslichen Umnutzung des Stallteils in eine Wohnung galten aArt. 24 Abs. 1 und 2 RPG in der ursprünglichen Fassung (in Kraft seit 1. Januar 198025). Während aArt. 24 Abs. 1 RPG die generelle Ausnahme für standortgebundene Bauten enthielt, überliess es aArt. 24 Abs. 2 RPG den Kantonen, Regelungen über die erweiterte Besitzstandsgarantie zu treffen.