Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangte, dass der Wohnraum für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am betreffenden Ort erforderte und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt lag. Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, sollte einem relativ engen Personenkreis vorbehalten bleiben. Dazu zählten nur Personen, die als Betriebsinhaber und Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig waren und ihre Familienangehörigen.21