b) Das Bauvorhaben wurde gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1983/1984 realisiert. Es stellt sich somit die Frage nach dem anwendbaren Recht. Art. 22 RPG, der die Frage der Bewilligungspflicht regelt, ist seit dem 1. Januar 1980 unverändert geblieben (vgl. E. 2c). Zum Zeitpunkt der Verlegung der Wohnung galten für die Beurteilung der Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone aArt. 16 RPG in Verbindung mit Art. 22 RPG. Wohnbauten waren im Lichte der bis am 31. August 2000 geltenden Fassung von aArt.