d) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Umnutzung des Stallteils bereits zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung bewilligungspflichtig gewesen ist, soweit diese nach dem 1. Januar 1980 stattgefunden hat. Davon ist auszugehen. Auch nach heutigem Recht ist für dieses Vorhaben ein Baubewilligungsverfahren erforderlich. Für die Umnutzung des Stallteils zu einer Wohnung liegt keine Baubewilligung vor. Sie ist daher formell rechtswidrig. 14 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 15 BBl 1979 II 368 16 Vgl. VGE 2018/183 vom 19.12.2018, E. 5.3.2, angefochten vor Bundesgericht 17 BGE 113 Ib 314 E. 2b