c BewD18). Dies ist nicht der Fall, wenn eine Zweckänderung z.B. Zonenvorschriften oder den Umweltschutz berührt oder wenn sie zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt.19 Die Umnutzung des Stallteils zu einer Wohnung stellt eine vollständige Zweckänderung dar und unterliegt bereits aus diesem Grund der Baubewilligungspflicht. Zudem erforderte sie verschiedene bauliche Massnahmen (Einbau Zwischenboden, Wände OG und Fenster, innere Erschliessung [Treppe]) sowie sänitäre Einrichtungen).