Da das geltende Recht hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen nicht günstiger ist als dasjenige bei der strittigen Umnutzung des Stalls in eine Wohnung im Jahr 1983/1984, kann auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu verwiesen werden.16 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Bauten und Anlagen jedenfalls dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, die Vorstellungen über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.17 Das bernische BauG hat diese bundesrechtlichen Vorgaben in Art.