c) Art. 22 Abs. 1 RPG14 bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 unverändert geblieben.15 Da das geltende Recht hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen nicht günstiger ist als dasjenige bei der strittigen Umnutzung des Stalls in eine Wohnung im Jahr 1983/1984, kann auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts dazu verwiesen werden.16