b) Die Umnutzung des Stallteils erfolgte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ca. 1983/1984, was sich aus den Vorakten nicht verifizieren lässt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betreffend den teilweisen Abbruch und Wiederaufbau des Gebäudes Nr. D.________ im Jahre 2000 zu einer landwirtschaftlichen Einstellhalle, wurde der fragliche Gebäudeteil in den Plänen auf jeden Fall als "Schopf" bezeichnet.12 Eine Baubewilligung für die Umnutzung des Stalls in eine Wohnung erfolgte damals nicht.