a) Die sog. "Verlegung von Wohnraum" umfasst den Verzicht auf die ehemaligen Wohnräume auf der Westseite und die Umnutzung des Stalls auf der Ostseite des Gebäudes Nr. D.________ zu einer Wohnung. Es ist unbestritten, dass für diese Umnutzung keine Bewilligung erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Umnutzung des Stallteils in eine Wohnung sei im Jahre 1983/1984 wohl nicht bewilligungspflichtig gewesen und sei somit rechtmässig erfolgt.