Abs. 1 BauG bei der BVE anfechtbar. Gleiches gilt für baupolizeiliche Verfügungen, die nach Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden können. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Bauabschlags sowie der baupolizeilichen Verfügung durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG11). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Formelle Rechtswidrigkeit