a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG9, der aufgrund eines nachträglichen Baugesuchs ergangen ist. Der Entscheid der Gemeinde ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG10, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 8 Agrarinformationssystem; vgl. http://www.gelan.ch/de/ 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 10 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) RA Nr. 110/2018/110 6