4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet7, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 30. August 2018 die Bestätigung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Abweisung der Beschwerde. Sie weist unter anderem darauf hin, dass die rechtswidrige Wohnnutzung für sie nicht erkennbar gewesen sei. Anhand der Prüfung der Unterlagen könne über Jahre zurück kein Wohnraum in der Liegenschaft B.________ Nr. D.________ begründet werden. Eine solche Nutzung sei nie bewilligt worden. Was die Prüfung von Weilerzonen im Gemeindegebiet anbelange, so