Im Übrigen sei auch fraglich, ob für die 1983/1984 erfolgte Verlegung des Wohnraums in den ehemaligen Stallteil eine Bewilligung erforderlich gewesen sei. Gegebenenfalls wäre das "Beibehalten von Wohnraum" entweder als zonenkonform oder als Ausnahme nach aArt. 24 RPG bewilligt worden. Zusammenfassend stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Wohnnutzung im Gebäude Nr. D.________ nie aufgegeben worden sei. Soweit auch nach geltendem Recht eine Bewilligungspflicht vorliege, sei entgegen der Auffassung des AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG möglich.