Bauernhauses abzureissen und neu aufzubauen. Den bewohnten Teil habe er für seine Angestellten benötigt und daher belassen. Mit dem Umbau zu "landwirtschaftlichem Einstellraum" im Jahr 2001 sei im Gebäude Nr. D.________ einzig die Dachschräge "ein wenig" angepasst worden, was aber aus den Baugesuchsunterlagen hervorgehe und somit bewilligt sei. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2000 sei der Wohnraum nicht zur Diskussion gestanden, da dieser schon existiert habe und keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Im Übrigen sei auch fraglich, ob für die 1983/1984 erfolgte Verlegung des Wohnraums in den ehemaligen Stallteil eine Bewilligung erforderlich gewesen sei.