Der Beschwerdeführer widerspricht der Auffassung des AGR, dass "die betreffende Wohnung nicht ständig bewohnt" gewesen sei. Das umstrittene Gebäude Nr. D.________ sei ungefähr 1860 erstellt worden und habe den für ein Bauernhaus üblichen Wohnteil enthalten. Der Vater des Beschwerdeführers habe 1983/1984 entschieden, den Wohnteil in den hinteren Teil des Gebäudes bzw. in den damaligen Stallteil zu verlegen. Eine äusserliche Veränderung habe nicht stattgefunden. Nach Übernahme des Betriebs durch den Beschwerdeführer habe sich dieser entschieden, den nicht bewohnten Teil des RA Nr. 110/2018/110 4