2.3 Sämtliche elektrischen Leitungen, Geräte und weiteren Einrichtungen, welche dazu dienen können die Räumlichkeiten bewohnbar zu machen sind zurückzubauen. Der Sicherheitsnachweis gemäss NIV ist, bis spätestens am Abnahmetermin, zu erbringen. 2.4 Sämtliches Mobiliar, welches dazu dienen kann über eine blosse Nutzung zu Lagerzwecken hinaus verwendet zu werden, ist zu demontieren und zu entfernen. 2.5 Die vorgenannten Punkte werden nach Ablauf der gesetzten Wiederherstellungsfrist durch die Baupolizeibehörde der Gemeinde kontrolliert. Die Festsetzung des Abnahmetermins folgt zu gegebener Zeit schriftlich." Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme an.