Dies wurde dem AGR mitgeteilt. Dieses stellte mit Verfügung vom 11. April 2018 fest, dass der landwirtschaftliche Betrieb über eine Betriebsleiterwohnung im Gebäude Nr. F.________ (BGF 160 m2), eine Altenwohnung im Gebäude Nr. G.________ (BGF 90 m2) und im gleichen Gebäude über eine weitere Wohnung (BGF 30 m2) verfüge, die fremdvermietet werde. Zusätzlicher Wohnraum könne daher nicht erstellt werden. Die Wohnung im Gebäude Nr. D.________ könne auch nicht über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.