des Gebäudes im Jahre 2000/2001 bestanden habe.1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) wies mit Stellungnahme vom 18. Januar 2018 darauf hin, dass es sich beim bestehenden Gebäude gemäss Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS um einen "Einstellraum" handle; das Bauvorhaben sei weder zonenkonform noch könne die Wohnung im Lichte von Art. 24 ff. RPG2 bewilligt werden.3 Darauf brachte der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag aus dem Jahre 19664 bei. Aus diesem Vertrag gehe hervor, dass das fragliche Gebäude Nr. D.________ (mit der früheren Nr. E.________5) Wohnraum enthalten habe. Dies wurde dem AGR mitgeteilt.