Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer darauf Gelegenheit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 7. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Baugesuch (datierend vom 1. Dezember 2017) für den Einbau einer Wohnung ein. Er wies darauf hin, dass der Wohnraum vor dem Umbau RA Nr. 110/2018/110 2