Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'300.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Für eine andere Verteilung der Verfahrenskosten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Veranlassung. Eine Reduktion der Verfahrenskosten hätte allenfalls mit einem Beschwerderückzug erreicht werden können. Darüber wurden die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2018 orientiert. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG).