Nach Art. 38 Abs. 3 KEnV sind elektrischen Notheizung jedoch nur bis zur einer Leistung von 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs zulässig. Die geplante Infrarotheizung erfüllt den Befreiungstatbestand von Art. 38 Abs. 3 KEnV nach dieser Berechnung nicht und wäre auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. i) Zusammengefasst steht somit fest, dass die strittige Infrarotheizung nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Bauabschlag der Gemeinde Roggwil wird bestätigt. 3. Kosten