belegt.24 Es bestehen somit erhebliche Zweifel, ob der berechnete Heizleistungsbedarf von 6.65 kW korrekt ermittelt wurde. Diese Zweifel werden durch die separate Energieberechnung der ecoMIB GmbH noch erhärtet.25 Nach dieser Berechnung beträgt der Heizleistungsbedarf des Gebäudes 3.74 kW. Aus der Energieberechnung der ecoMIB GmbH folgt ausserdem, dass die Leistung der elektrischen Infrarot-Schutzheizung für die acht Räume 1.97 kW beträgt. Das sind 52.6 Prozent des Heizleistungsbedarfs. Nach Art. 38 Abs. 3 KEnV sind elektrischen Notheizung jedoch nur bis zur einer Leistung von 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs zulässig.