h) Selbst wenn sich hier die Beschwerdeführenden auf den Befreiungstatbestand von Art. 38 Abs. 3 KEnV berufen könnten, wäre dieser nicht erfüllt: Im vorliegenden Fall gehen die Beschwerdeführenden von einer Norm-Heizlast oder einem Heizleistungsbedarf von 6.65 kW aus.19 Die Berechnung dieses Werts ist nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeführenden haben die Norm-Heizlast nach der Empfehlung von EnergieSchweiz, "Ermittlung der Wärmeerzeugerleistung" anhand des Verbrauchs des alten Heizsystems ermittelt.20 Diese Berechnungsmethode gilt jedoch nur für gleichartige Ersatzsysteme.