dürfen. Der Vollzug einer solchen Auflage wäre für die Behörden mit vernünftigem Aufwand nicht möglich.18 Die Vor-instanz und das AUE sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Infrarotheizelemente gestützt auf Art. 40 Abs. 2 KEnG nicht bewilligungsfähig sind.