Danach sind Notheizungen nur in begrenztem Umfang vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandheizungen befreit, weil sie wenig Strom verbrauchen und für die Versorgungssicherheit von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzung erfüllt die umstrittene Infrarotheizung nach dem Gesagten nicht. Sie kann als eigenständige Gebäudeheizung betrieben werden und braucht so deutlich mehr Strom als eine reine Frostschutzheizung, die nur bei kurzfristigen Abwesenheiten zum Einsatz kommt. Unter diesen Umständen fällt eine Befreiung nach Art. 38 Abs. 3 KEnV nicht in Betracht. Denn es würde Sinn und Zweck der Regelung von Art. 40 Abs. 2 KEnG widersprechen, wenn eine