Diesen Funktionsbeschrieb haben die Beschwerdeführenden angepasst, nach dem sie Kenntnis vom Bericht des AUE erhielten. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführenden im Energienachweisformular EN-103 unter der Rubrik "Wärmeabgabe" erklärten, dass die Raumtemperatur mit Einzelraum-Temperaturfühlern elektronisch geregelt werden kann.14 Diese Anforderung gilt für die Hauptheizung (Art. 22 Abs. 3 KEnV). Im vorliegenden Fall kann diese Anforderung jedoch nur von der Infrarotheizung, nicht aber vom Warmluft- Pelletofen, der nach der Beschreibung der Beschwerdeführenden die Hauptheizung ist, erfüllt werden. Das ist ein Widerspruch.