d) Die geplante elektrische Infrarotheizung ist eine neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizung zur Beheizung des Gebäudes, die nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a KEnG nicht gestattet ist.11 Das bestreiten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Sie berufen sich jedoch auf den Befreiungstatbestand von Art. 38 Abs. 3 KEnV. Danach sind ortsfeste elektrische Widerstandheizungen bei handbeschickten Holzheizungen als Notheizung zulässig, wenn deren installierte Leistung nicht grösser ist als 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs (Norm-Heizlast) des Gebäudes.