38 Abs. 3 KEnV zu qualifizieren. Deren Heizleistung betrage nicht mehr als 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs des Gebäudes und sei daher vom Verbot nach Art. 40 Abs. 2 KEnG befreit. Hinzu komme, dass die KEnV nicht zwischen wasser- und luftgeführten Wärmeverteilsystemen unterscheide. Diese Beurteilung der Gemeinde führe dazu, dass ein zentraler handbeschickter Holzofen ohne Wasserverteilsystem nicht mehr installiert und betrieben werden dürfe, weil der Gebäudeschutz ohne Notheizung nicht mehr gewährleistet wäre. Das führe zum Verbot des geplanten Heizsystems, was in Widerspruch zur kantonalen Energiegesetzgebung stehe.