c) Die Beschwerdeführenden kritisieren, bei der geplanten Infrarotheizung handle es sich nicht um eine Zusatzheizung. Nach der Definition der Vollzugshilfe EN-103 werde eine Zusatzheizung als eine Heizung bezeichnet, die die fehlende Leistung der Hauptheizung abdecke. Das sei hier nicht der Fall. Der geplante Warmluft-Pelletofen verfüge über eine Heizleistung von 11 kW und decke den erforderlichen Heizleistungsbedarf des Gebäudes von 6 kW, d.h. die Norm-Heizlast10, vollumfänglich ab. Bei der geplanten Infrarotheizung könne es sich somit nicht um eine Zusatzheizung handeln. Die Infrarotheizung sei vielmehr als Notheizung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 KEnV zu qualifizieren.