b) Unstreitig ist vorliegend der geplante Warmluft-Pelletofen. Dafür erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Strittig ist hingegen, ob die neue elektrische Infrarotheizung zulässig ist (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Gestützt auf Art. 40 Abs. 2 Bst. a KEnG9 sowie mit Verweis auf die Vollzugshilfe EN-103 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) verweigerte die Gemeinde die Baubewilligung für die Infrarotheizelemente. Zur Begründung führte sie aus, elektrische Notheizungen seien vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandheizungen nur bei wassergeführten Heizsystemen befreit.