Zur Begründung bringen sie vor, die Vorinstanz habe die Infrarotheizelemente als Zusatzheizung qualifiziert. Dies sei falsch. Richtigerweise seien die Infrarotheizelemente gestützt auf Art. 38 Abs. 3 KEnV2 als elektrische Notheizung zu beurteilen und vom Verbot ortsfe–ster elektrischer Widerstandheizungen befreit. 1 Vgl. Grundrissplan des Erdgeschosses mit Stempel der Bau- und Betriebskommission der Gemeinde Roggwil vom 20. Dezember 2017 ganz hinten im durchsichtigen Mäppli der Vorakten der Gemeinde Roggwil 2 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) RA Nr. 110/2018/10 3