ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/10 Bern, 3. Mai 2018 in der Beschwerdesache zwischen Erbengemeinschaft F.________, bestehend aus: Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 Frau D.________ Beschwerdeführerin 4 Frau E.________ Beschwerdeführerin 5 alle per Adresse Herrn B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil BE vom 20. Dezember 2017 (BG 2017-0048; Ersatz Elektrospeicherheizung durch Hybrid- Heizsystem) RA Nr. 110/2018/10 2 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 19. September 2017 bei der Gemeinde Roggwil ein Baugesuch ein für den Ersatz der Einzel-Elektrospeicherheizung durch ein Hybrid-Heizsystem. Geplant ist, ein Warmluft-Pelletofen im Erdgeschoss des dreigeschossigen Reiheneinfamilienhauses zu platzieren.1 In Ergänzung dazu sollen in acht Räumen Infrarotheizelemente eingebaut werden, die zentral gesteuert werden können. Das Reiheneinfamilienhaus der Beschwerdeführenden befindet sich auf der Parzelle Roggwil Grundbuchblatt Nr. G.________ und liegt in der Überbauungsordnung Nr. I.________ H.________. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Roggwil für den Warmluft-Pelletofen die Baubewilligung. Für die Infrarotheizung erteilte sie den Bauabschlag. 2. Gegen den Bauabschlag reichten die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Anträge: "a) Die Teilbaubewilligung 2017-0048 datiert vom 20.12.207 (richtig: 2017) ist aufzuheben. b) Der dem Baugesuch beiliegende Energieausweis EN-103 ist vollumfänglich als richtig zu akzeptieren. c) Der Baubehörde Roggwil ist anzuweisen, zur Beurteilung des Baugesuchs 2017-0048 den Art. 38, Abs. 3 aus KEnV-2016 anzuwenden. d) Es soll eine Baubewilligung für das ganze Heizsystem (Stückholzfeuerung mit elektrischer Notheizung gemäss Art. 38, Abs. 3 KEnV-2016) erteilt werden. e) Die Energienachweis Kontrollstelle der Region Oberaargau soll einen neuen Prüfbericht ausstellen (inhaltlich analog der Angaben unter d), welcher die beiden bisherigen Berichte ersetzt: Prüfbericht von 25.10.2017 Nachtrag zu Prüfbericht 27.11.2017." Zur Begründung bringen sie vor, die Vorinstanz habe die Infrarotheizelemente als Zusatzheizung qualifiziert. Dies sei falsch. Richtigerweise seien die Infrarotheizelemente gestützt auf Art. 38 Abs. 3 KEnV2 als elektrische Notheizung zu beurteilen und vom Verbot ortsfe–ster elektrischer Widerstandheizungen befreit. 1 Vgl. Grundrissplan des Erdgeschosses mit Stempel der Bau- und Betriebskommission der Gemeinde Roggwil vom 20. Dezember 2017 ganz hinten im durchsichtigen Mäppli der Vorakten der Gemeinde Roggwil 2 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) RA Nr. 110/2018/10 3 3. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2018 beantragt die Gemeinde sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen an ihrer Beurteilung im angefo- chtenen Entscheid fest. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde Roggwil die Vorakten ein. Zudem holte es beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) einen Bericht zum geplanten Hybrid-Heizsystem ein. Die Parteien erhielten die Möglichkeit, sich zum Bericht des AUE zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden Gebrauch. Die Gemeinde Roggwil verzichtete darauf, weitere Stellungnahmen einzureichen. Auf die Rechtsschriften, vorliegenden Akten sowie den Bericht des AUE wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch teilweise abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2018/10 4 2. Verbot ortsfester elektrischer Widerstandheizungen a) Das dreigeschossige Reiheneinfamilienhaus der Beschwerdeführenden wurde anfangs der 80-Jahre erstellt. Es umfasst gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden eine Energiebezugsfläche5 von 143 m2.6 Das Gebäude wird raumweise mit Einzel- Elektrospeicherheizungen beheizt. Ein wassergeführtes Wärmeverteilsystem ist nicht vorhanden. Im Erdgeschoss befindet sich überdies ein Schwedenofen, der die Beheizung des Wohnzimmers unterstützt. In den zwei vergangenen Jahren haben die Beschwerdeführenden bereits die Gebäudehülle der Liegenschaft energetisch saniert.7 Nun planen sie, die Einzel-Elektrospeicherheizungen durch ein Hybrid-Heizsystem zu ersetzen. Dieses besteht zum einen aus einem Warmluft-Pelletofen des Typs "Thermorossi Slimquadro 11". Dessen Heizleistung beträgt nach den Akten 11 Kilowatt (kW).8 Die Warmluft des Pelletofens soll mit Rohren ins Ober- und Dachgeschoss geführt werden. Zum anderen sollen in acht Räumen elektrische Infrarotheizelemente eingebaut werden, die nach Angaben der Beschwerdeführenden als Schutz- und Notheizung bei Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner betrieben werden sollen. Die acht Infrarotheizelemente werden über Temperaturfühler in den einzelnen Räumen gesteuert und sind mit einer zentralen Steuereinheit verbunden. b) Unstreitig ist vorliegend der geplante Warmluft-Pelletofen. Dafür erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Strittig ist hingegen, ob die neue elektrische Infrarotheizung zulässig ist (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Gestützt auf Art. 40 Abs. 2 Bst. a KEnG9 sowie mit Verweis auf die Vollzugshilfe EN-103 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) verweigerte die Gemeinde die Baubewilligung für die Infrarotheizelemente. Zur Begründung führte sie aus, elektrische Notheizungen seien vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandheizungen nur bei wassergeführten Heizsystemen befreit. Es handle sich bei den Infrarotheizelementen um eine neue ortsfeste elektrische Zusatzheizung, die nicht bewilligungsfähig sei. 5 In der SIA-Norm 380, "Grundlagen für energetische Berechnungen von Gebäuden", Ausgabe 2015, Ziff. 1.1.2.4 und Ziff. 3.2 ist definiert, welche Flächen an die Energiebezugsfläche anzurechnen sind 6 Vgl. Energienachweisformular EN-103 pag. 31 der Vorakten der Gemeinde Roggwil 7 Vgl. S. 7 der Präsentation der Beschwerdeführenden an der Anhörung vom 8. Dezember 2017 im gelben Mäppli ganz hinten im Dossier der Vorakten der Gemeinde Roggwil 8 Vgl. Energienachweisformular EN-103 pag. 31 der Vorakten der Gemeinde Roggwil 9 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) RA Nr. 110/2018/10 5 c) Die Beschwerdeführenden kritisieren, bei der geplanten Infrarotheizung handle es sich nicht um eine Zusatzheizung. Nach der Definition der Vollzugshilfe EN-103 werde eine Zusatzheizung als eine Heizung bezeichnet, die die fehlende Leistung der Hauptheizung abdecke. Das sei hier nicht der Fall. Der geplante Warmluft-Pelletofen verfüge über eine Heizleistung von 11 kW und decke den erforderlichen Heizleistungsbedarf des Gebäudes von 6 kW, d.h. die Norm-Heizlast10, vollumfänglich ab. Bei der geplanten Infrarotheizung könne es sich somit nicht um eine Zusatzheizung handeln. Die Infrarotheizung sei vielmehr als Notheizung im Sinn von Art. 38 Abs. 3 KEnV zu qualifizieren. Deren Heizleistung betrage nicht mehr als 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs des Gebäudes und sei daher vom Verbot nach Art. 40 Abs. 2 KEnG befreit. Hinzu komme, dass die KEnV nicht zwischen wasser- und luftgeführten Wärmeverteilsystemen unterscheide. Diese Beurteilung der Gemeinde führe dazu, dass ein zentraler handbeschickter Holzofen ohne Wasserverteilsystem nicht mehr installiert und betrieben werden dürfe, weil der Gebäudeschutz ohne Notheizung nicht mehr gewährleistet wäre. Das führe zum Verbot des geplanten Heizsystems, was in Widerspruch zur kantonalen Energiegesetzgebung stehe. d) Die geplante elektrische Infrarotheizung ist eine neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizung zur Beheizung des Gebäudes, die nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a KEnG nicht gestattet ist.11 Das bestreiten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Sie berufen sich jedoch auf den Befreiungstatbestand von Art. 38 Abs. 3 KEnV. Danach sind ortsfeste elektrische Widerstandheizungen bei handbeschickten Holzheizungen als Notheizung zulässig, wenn deren installierte Leistung nicht grösser ist als 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs (Norm-Heizlast) des Gebäudes. e) Das Rechtsamt hat zur Beurteilung des umstrittenen Heizsystems das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) beigezogen. Es ist die zuständige kantonale Fachbehörde für den Vollzug der kantonalen Energiegesetzgebung (Art. 65 Abs. 1 KEnG). Der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die regionale Energieberatungsstelle Oberaargau beizuziehen sei, damit diese neue Prüfberichte verfasse, ist nicht nötig. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 10 Unter Norm-Heizlast wird der Wärmestrom, der für das Einhalten der festgelegten Sollbedingungen erforderlich ist, verstanden (vgl. SIA 384.201 Ziff. 3.1.8) 11 Vgl. VGE 2016/239 vom 24. März 2017 E. 5.2; BSIG Nr. 7/741.111/3.1, Ziff. 2 RA Nr. 110/2018/10 6 Das AUE ist in seinem Bericht vom 14. März 2018 zum Schluss gelangt, dass das umstrittene Heizsystem die gesetzlichen Anforderungen an eine Gebäudeheizung nicht erfülle. Es hielt unter anderem fest, die Infrarotheizung könne unabhängig von der Hauptheizung, d.h. dem Warmluft-Pelletofen, betrieben werden. Zudem könne die Infrarotheizung mit der maximal zulässigen Heizleistung während ca. 60 bis 70 Prozent des Winters genügend Wärme zur Verfügung stellen, sodass die Holzheizung nicht in Betrieb genommen werden müsse. Dadurch werde die elektrische Notheizung zur Hauptheizung. f) Die Einschätzung des AUE ist nachvollziehbar und überzeugt: Der Heizleistungsbedarf des Gebäudes oder besser die Norm-Heizlast wird unter Annahme einer Norm-Aussentemperatur berechnet. Diese beträgt für Wynau -7°Celsius.12 Bei dieser Aussentemperatur muss die Heizung noch in der Lage sein, das Gebäude auf die gewünschte Innentemperatur zu erwärmen (z.B. 20°Celsius). Solch tiefe Aussentemperaturen sind jedoch nicht die Regel. Das Gebäude kann an normalen Heiztagen einzig mit der geplanten elektrischen Infrarotheizung auf die gewünschte Wohnraumtemperatur erwärmt werden. Dass die Infrarotheizung als Gebäudeheizung konzipiert ist, geht übrigens auch aus der ursprünglichen Beschreibung des Heizsystems hervor.13 Darin wird das Hybrid-Heizsystem als Einzelraumheizsystem (Strahlungswärme) kombiniert mit einem zentralen Warmlufterzeuger beschrieben. Diese Beschreibung bringt zum Ausdruck, dass die elektrische Infrarotheizung die eigentliche Gebäudeheizung ist. Diesen Funktionsbeschrieb haben die Beschwerdeführenden angepasst, nach dem sie Kenntnis vom Bericht des AUE erhielten. Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführenden im Energienachweisformular EN-103 unter der Rubrik "Wärmeabgabe" erklärten, dass die Raumtemperatur mit Einzelraum-Temperaturfühlern elektronisch geregelt werden kann.14 Diese Anforderung gilt für die Hauptheizung (Art. 22 Abs. 3 KEnV). Im vorliegenden Fall kann diese Anforderung jedoch nur von der Infrarotheizung, nicht aber vom Warmluft- Pelletofen, der nach der Beschreibung der Beschwerdeführenden die Hauptheizung ist, erfüllt werden. Das ist ein Widerspruch. In den Schlussbemerkungen verweisen die Beschwerdeführenden auf die neu eingereichte Funktionsbeschreibung des ecoMIB Hybrid-Heizsystems. Sie bringen vor, darin sei ausdrücklich festgehalten, dass mit der Notheizung lediglich eine maximale Raumtemperatur von 14°Celsius erreicht werden könne. Diese Einstellung sei passwortgeschützt und könne nur von einem 12 Vgl. SIA Merkblatt 2028 Ziff. 3.5, Tabelle 6, zweite Spalte, Station Wynau 13 Vgl. pag. 43 der Vorakten der Gemeinde Roggwil 14 Vgl. pag. 31 der Vorakten der Gemeinde Roggwil RA Nr. 110/2018/10 7 "Steuerungsfachmann" verändert werden. Aus diesen Vorbringen können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen räumen sie in der Funktionsbeschreibung selber ein, dass die programmierte Raumtemperatur nach oben verändert werden kann.15 Zum anderen kann auch mit einem Passwortschutz nicht verhindert werden, dass die programmierte Raumtemperatur nicht verändert wird. Es ist damit nicht sichergestellt, dass die elektrische Infrarotheizung nur als Notheizung betrieben werden kann. g) Entscheidend ist hier, dass die strittige Infrarotheizung aufgrund der Dimensionierung sowie der raumweisen Steuerung ebenso gut als eigenständige Gebäudeheizung betrieben werden kann. Dass auch der Warmluft-Pelletofen den erforderlichen Heizleistungsbedarf des Gebäudes decken kann, führt nicht dazu, dass bei der geplanten Infrarotheizung nicht von einer zusätzlichen Gebäudeheizung gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass die geplante Infrarotheizung über eine vollautomatische Heizregelung verfügt. Sie schaltet automatisch ein, wenn mit dem Warmluft-Pelletofen keine oder nicht genügend Wärme erzeugt wird.16 Damit hebt sich die geplante Infrarotheizung gegenüber dem Warmluft-Pelletofen sogar noch ab, weil sie für die Gebäudenutzer einen besseren Heizkomfort bietet. Eine derartige elektrische Gebäudeheizung ist nach Art. 40 Abs. 2 KEnG nicht zulässig. Das ergibt sich auch aus den Materialien zu Art. 40 Abs. 2 KEnG.17 Danach sind Notheizungen nur in begrenztem Umfang vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandheizungen befreit, weil sie wenig Strom verbrauchen und für die Versorgungssicherheit von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Voraussetzung erfüllt die umstrittene Infrarotheizung nach dem Gesagten nicht. Sie kann als eigenständige Gebäudeheizung betrieben werden und braucht so deutlich mehr Strom als eine reine Frostschutzheizung, die nur bei kurzfristigen Abwesenheiten zum Einsatz kommt. Unter diesen Umständen fällt eine Befreiung nach Art. 38 Abs. 3 KEnV nicht in Betracht. Denn es würde Sinn und Zweck der Regelung von Art. 40 Abs. 2 KEnG widersprechen, wenn eine elektrische Heizung als Notheizung bewilligt wird, die ebenso gut als Gebäudeheizung genutzt werden kann. Nicht in Betracht kommt ausserdem eine Auflage, wonach die Räume mit der Infrarotheizung höchstens auf eine Frostschutztemperatur beheizt werden 15 Vgl. Funktionsbeschreibung ecoMIB hH vom 15. September 2016 S. 5 in der Beilage der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 21. März 2018 16 Vgl. Funktionsbeschreibung ecoMIB hH vom 15. September 2016 S. 5 in der Beilage zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 21. März 2018 17Vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Kantonalen Energiegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 33, S. 21, Erläuterungen zu Art. 41 Abs. 2 RA Nr. 110/2018/10 8 dürfen. Der Vollzug einer solchen Auflage wäre für die Behörden mit vernünftigem Aufwand nicht möglich.18 Die Vor-instanz und das AUE sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Infrarotheizelemente gestützt auf Art. 40 Abs. 2 KEnG nicht bewilligungsfähig sind. h) Selbst wenn sich hier die Beschwerdeführenden auf den Befreiungstatbestand von Art. 38 Abs. 3 KEnV berufen könnten, wäre dieser nicht erfüllt: Im vorliegenden Fall gehen die Beschwerdeführenden von einer Norm-Heizlast oder einem Heizleistungsbedarf von 6.65 kW aus.19 Die Berechnung dieses Werts ist nicht nachvollziehbar: Die Beschwerdeführenden haben die Norm-Heizlast nach der Empfehlung von EnergieSchweiz, "Ermittlung der Wärmeerzeugerleistung" anhand des Verbrauchs des alten Heizsystems ermittelt.20 Diese Berechnungsmethode gilt jedoch nur für gleichartige Ersatzsysteme. Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt: Vorliegend soll eine Einzel- Elektrospeicherheizung durch einen zentralen Holzofen (Warmluft-Pelletofen) mit einer sogenannten elektrischen Notheizung ersetzt werden. Das sind zwei unterschiedliche Heizsysteme. Die von den Beschwerdeführenden gewählte Berechnungsmethode eignet sich somit nicht, um in der vorliegenden Konstellation die Wärmeerzeugerleistung des Ersatzsystems zu ermitteln. Anzumerken ist ausserdem, dass die Beschwerdeführenden zur Ermittlung der Wärmeerzeugerleistung als jährliche Volllastzeit des Ersatzwärmeerzeuger 1'000 Stunden einsetzten, ohne dies näher zu begründen. EnergieSchweiz empfiehlt bei Standorthöhen bis 800 Meter über Meer eine jährliche Volllastzeit von 2'300 Stunden (ohne Wassererwärmung).21 Mit der empfohlenen Volllastzeit würde sich der Wert der Norm-Heizlast um die Hälfte reduzieren. Zudem fällt auf, dass im Energienachweisformular EN-103 für die "spezifische Heizleistung" ein Wert von 77 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (W/m2EBF) ausgewiesen wird.22 Dieser Wert entspricht gemäss der Empfehlung von EnergieSchweiz einem schlecht gedämmten Wohnhaus.23 Das widerspricht den Akten: Der Präsentation anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren die Gebäudehülle energetisch saniert haben. Das ist in der Präsentation sogar mit Fotos 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15a Bst. d 19 Vgl. pag. 47 der Vorakten der Gemeinde Roggwil 20 Vgl. pag. 47 und pag. 61 ff. der Vorakten der Gemeinde Roggwil 21 Vgl. pag. 61 der Vorkaten der Gemeinde Roggwil 22 Vgl. pag. 31 der Vorakten der Gemeinde Roggwil 23 Vgl. Tabelle mit den Kontrollwerten pag. 65 der Vorakten der Gemeinde Roggwil RA Nr. 110/2018/10 9 belegt.24 Es bestehen somit erhebliche Zweifel, ob der berechnete Heizleistungsbedarf von 6.65 kW korrekt ermittelt wurde. Diese Zweifel werden durch die separate Energieberechnung der ecoMIB GmbH noch erhärtet.25 Nach dieser Berechnung beträgt der Heizleistungsbedarf des Gebäudes 3.74 kW. Aus der Energieberechnung der ecoMIB GmbH folgt ausserdem, dass die Leistung der elektrischen Infrarot-Schutzheizung für die acht Räume 1.97 kW beträgt. Das sind 52.6 Prozent des Heizleistungsbedarfs. Nach Art. 38 Abs. 3 KEnV sind elektrischen Notheizung jedoch nur bis zur einer Leistung von 50 Prozent des Heizleistungsbedarfs zulässig. Die geplante Infrarotheizung erfüllt den Befreiungstatbestand von Art. 38 Abs. 3 KEnV nach dieser Berechnung nicht und wäre auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. i) Zusammengefasst steht somit fest, dass die strittige Infrarotheizung nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Bauabschlag der Gemeinde Roggwil wird bestätigt. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'300.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Für eine andere Verteilung der Verfahrenskosten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Veranlassung. Eine Reduktion der Verfahrenskosten hätte allenfalls mit einem Beschwerderückzug erreicht werden können. Darüber wurden die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2018 orientiert. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 24 Vgl. S. 7 der Präsentation der Beschwerdeführenden an der Anhörung vom 8. Dezember 2017, ganz hinten im gelben Mäppli der Vorakten der Gemeinde Roggwil 25 Vgl. pag. 48 der Vorakten der Gemeinde Roggwil 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/10 10 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Roggwil (BE) vom 20. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Erbengemeinschaft F.________, per Adresse Herrn B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE), im Haus - Energieberatungsstelle Oberaargau, Jurastrasse 29, Postfach 835, 4901 Langenthal, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin