BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/109 15 wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 7'099.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung