c) Damit erweist sich der Sachverhalt als noch nicht spruchreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über einzelne Aspekte zu befinden. Daher muss das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Bauentscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2018 ist aufzuheben. 7. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27).