b) Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass weitere Abklärungen in Bezug auf die Lärmsituation notwendig sind. Zudem ist zu klären, ob das Bauvorhaben im Gewässerraum bewilligungsfähig ist. Darüber hinaus bleibt zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz eingeholten Fach- und Amtsberichte trotz der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Projektänderung weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Allenfalls ist das Einholen von neuen Stellungnahmen und Berichten erforderlich.