Beim Bauvorhaben handelt es sich nicht um eine standortgebundene Anlage. Falls die Gemeinde nicht zwischenzeitlich einen eigenen (kleineren) Gewässerraum ausscheidet oder bei eingedolten Gewässern auf einen solchen verzichtet und das Bauvorhaben im Gewässerraum bleibt, wäre insbesondere zu prüfen, ob sich das Bauvorhaben in einem dicht überbauten Gebiet befindet. Wenn eine Gemeinde in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen nicht festgelegt hat, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG)