Gemäss dem Amtsbericht Wasserpolizei des Oberingenieurskreis III beträgt der Gewässerraum des L.________kanals gestützt darauf 9.5 m ab Rohrachse. Das Bauvorhaben hält zum L.________kanal zum Teil lediglich einen Abstand von ca. 6 m ein. Es befindet sich somit im Gewässerraum des L.________kanals und hält überdies auch die Abstandvorschriften gemäss kommunalem Baureglement nicht ein. Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben zwar eine wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 48 WBG erteilt. Sie hat hingegen das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin zur Unterschreitung des Gewässerabstandes noch nicht geprüft und nicht beurteilt, ob das Bauvorhaben gemäss