b) Das Baureglement der Gemeinde Müntschemier sieht einen Bauabstand von öffentlichen Gewässern von 10 m vor (Art. 14 GBR23). Das Baureglement datiert allerdings vom 9. April 2001. Die Gemeinde hat somit noch keinen Gewässerraum im Sinne des GSchG und des WBG festgelegt. Daher bemisst sich dieser gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung. Das heisst, es ist beidseitig ein Streifen von je 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten. Gemäss dem Amtsbericht Wasserpolizei des Oberingenieurskreis III beträgt der Gewässerraum des L.________kanals gestützt darauf 9.5 m ab Rohrachse.